Brandschutz(risiko)management

Pflichten des Betreibers

Gemäß § 91 II Aktiengesetz (AktG) gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstandes, ein angemessenes Risikomanagement sowie ein internes Überwachungssystem zu etablieren.

Nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, 2008) hat der Aufsichtsrat die Pflicht zur Überwachung des Risikomanagements.

Analog gilt dies auch für GmbH-Geschäftsführer, welche nach § 43 GmbHG die Compliance (Einhaltung aller gesetzlichen / rechtlichen Vorschriften) erfüllen müssen.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie beim Risikomanagement im Bereich Brandschutz.

 

Neben dem IST bestimmt auch ein SOLL das Ziel.

Ein angepasster BCP (Business Continous Plan = Wiederanlaufplan) sorgt für die entsprechende Sicherheit im Schadenfall.

Unsere Erfahrung für Ihre Sicherheit.

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